Photovoltaik Anlagen ab 01.01.2023 MwSt.-frei

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Neuigkeiten aus dem Bundestag: Einkommensteuerbefreiung für Kleinanlagenbetreiber!

Der Bundesrat hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet und damit einige Änderungen für Photovoltaikanlagenbesitzer eingeführt. Diese betreffen die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und den Anlagengrößenzuschlag. Der Bundestag hat entschieden, den Steuersatz der Umsatzsteuer auf null Prozent zu senken, was Käufern die Möglichkeit gibt, Anschaffungen ohne Mehrwertsteuer zu tätigen. Darüber hinaus werden Betreiber kleiner PV-Anlagen ab sofort von der Einkommensteuer befreit, unabhängig davon ob sie neue oder bestehende Anlagen betreiben. Da der Anlagengrößenzuschlag aufgehoben wurde, können Photovoltaikanlagenbesitzer ihre Investitionen in Erneuerbare Energien problemlos weiterbetreiben. Mit dieser Entscheidung unterstreicht der Bundestag seine Unterstützung für erneuerbare Energien und stellt sicher, dass mehr Menschen Zugang zur Photovoltaik haben.

Mit dem neuen Jahressteuergesetz hat der Deutsche Bundestag einen Großteil der bisherigen steuerlichen Probleme bei kleinen Photovoltaikanlagen gelöst und die Steuerbürokratie für diese Anlagen weitgehend abgeschafft. Mit den neuen Regeln wird ein Großteil der steuerlichen Probleme bei kleinen PV-Anlagen gelöst und die Steuerbürokratie bei diesen Anlagen weitgehend abgeschafft. Gerade in der Übergangszeit werden die neuen Regeln aber noch viele Anwendungsfragen aufwerfen. So sorgte, seit die Pläne bekannt wurden, vor allem die Umsatzsteuer für zahlreiche Fragen. Gewöhnungsbedürftig ist der neu eingeführte Steuersatz für Photovoltaik-Anlagen von null Prozent, den es im deutschen Steuerrecht bisher nicht gibt.


Neue Photovoltaik-Steuerregeln: was ändert sich?

Die Photovoltaik-Anlagen, die auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden installiert werden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, sind ab dem 1. Januar 2023 von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehört sowohl die Lieferung als auch die Installation von Photovoltaikanlagen mit all dem notwendigen Zubehör sowie Speicher. Die Größe der Anlage ist nicht begrenzt; jedoch gibt es eine Vereinfachungsregel: Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Anlage maximal 30 kWp Anlagenleistung hat. Diese neue Umsatzsteuersatz-Null Regelung wurde im § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 2 in den Absatz 3 aufgenommen. Für Unternehmen bedeutet dies einen bedeutenden finanziellen Vorteil beim Kauf von Photovoltaik-Anlagen und deren Installation. Außerdem können Verbraucher profitieren, indem sie durch den Wegfall der Mehrwertsteuer Geld sparen. Für Unternehmen und Verbraucher besteht nun die Möglichkeit, Kosten zu sparen und gleichzeitig etwas Gutes für die Umwelt zu tun. Sie können in umweltfreundliche Photovoltaik-Anlagen investieren und somit einen positiven Beitrag zur Reduzierung von Kohlenstoffdioxid leisten. Es lohnt sich also, jetzt handeln und in Photovoltaikanlagen investieren! Mit den neuen steuerlichen Regelungen bietet sich Ihnen eine gute Gelegenheit zur Investition in saubere Energie ohne Mehrwertsteuerbelastung und damit ein großes Potential an Einsparungsmöglichkeiten – sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher.

Unterschiede zwischen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer im neuen Photovoltaik-Steuerrecht

  1. Umsatzsteuersatz null
    • Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher
    • Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
    • Größe der Anlage nicht begrenzt, aber Vereinfachungsregel: Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn max. 30 kWp Anlagenleistung
    • Lieferungen und Installationen ab 1.1.2023
    • Neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz UStG 2. Einkommensteuer-Befreiung
  2. Einkommensteuer-Befreiung
    • Einkünfte (und Entnahmen) beim Betreiben von Photovoltaik-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit
    • Anzuwenden für Anlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern (und anderen Gebäuden), bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
    • Insgesamt maximal 100 kWp pro Steuerperson
    • Nicht nur neue Anlagen, sondern alle auch bestehenden Anlagen und Steuerpersonen bei denen die Kriterien erfüllt sind
    • Abschreibungen und Kosten können nicht mehr geltend gemacht werden
    • Regelung gilt rückwirkend schon für das Steuerjahr 2022, also auch für die Steuererklärung für dieses Jahr
    • Keine Änderung der Steuerbescheide für die Steuerjahre bis 2021 (anders als bei der bisherigen Liebhabereiregelung)
    • Liebhabereiregelung nach BMF-Schreiben entfällt künftig
    • Neue Nummer 72 in § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
  3. Lohnsteuerhilfevereine
    • Beratungsbefugnis künftig auch für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, wenn deren Einkünfte von der Einkommensteuer befreit sind
    • Anwendbar ab dem Steuerjahr 2022
    • Weiterhin keine Befugnis zum Erstellen einer Umsatzsteuererklärung

Unterschiede zwischen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer im neuen Photovoltaik-Steuerrecht

EinkommensteuerUmsatzsteuer
Betroffene AnlagenBestehende und neue Anlagen, auch Ü20-Anlagen, ab Steuerjahr 2022Nur Neuanlagen oder Nachrüstung wesentlicher Komponenten und Speicher, Lieferung oder Fertigstellung ab 1.1.2023,
SteuerbefreiungEinnahmen und Entnahmen aus der Erzeugung und Weitergabe oder dem privaten Eigenverbrauch des SolarstromsUmsatzsteuersatz null beim Kauf der Anlage bzw. der notwendigen Komponenten (auch Speicher)
Betroffene AnlagenWohngebäude,
bis 30 kWp alle Gebäudearten
Wohngebäude, öffentliche Gebäude, Gebäude für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
AnlagengrößeBis 30 kWp (EFH) bzw. 15 kWp je Einheit im MFH, max. 100 kWp je SteuerpersonKeine Größenbegrenzung, Vereinfachung bis 30 kWp
Einkünfte aus der Weitergabe des Solarstroms steuerfreiJaNein (falls Betreiber umsatzsteuerpflichtig)

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