Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Tree Top Bauconsulting und Management GmbH

I.Vertragsgrundlagen

  1. Angebote, Verkäufe, Werklieferungen, Werkleistungen und alle sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage
  • des vorstehenden Vertragstextes als Individualvereinbarung;
  • soweit im vorstehenden Vertragstext vereinbart, der VOB/B;
  • der nachfolgenden Geschäftsbedingungen, selbst wenn hierauf nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird; das gilt insbesondere auch für ständige Geschäftsverbindungen;
  • der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die auf ein anderes nationales Recht oder das Recht internationaler oder supranationaler Einrichtungen verweisen. Ausgeschlossen ist hierdurch insbesondere die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).

Das gilt auch für vor- und nachvertragliche Rechte und Pflichten. Im Falle von Abweichungen bestimmt sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung.

2. Weitere Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn die Tree Top Bauconsulting und Management GmbH (TTBC) stimmt ihrer Geltung schriftlich zu. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn TTBC in Kenntnis dieser die Leistung vorbehaltlos erbringt, ohne erneut zu widersprechen.

II.Angebote und Vertragsschluss, Umfang der Lieferung

  1. Die Angebote von TTBC sind freibleibend. Ein Vertragsverhältnis kommt allein durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von TTBC oder durch die Erbringung der Leistung zustande.
  2. Zeichnungen, Maße und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Alle Angaben über Leistungen von TTBC, insbesondere in Angeboten und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen stellen – soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart – keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar; entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben.
  4. Technische Änderungen, die sich während der Ausführungsplanung auf Grund der technischen Entwicklungen als möglich oder notwendig herausstellten, bleiben TTBC vorbehalten, soweit hierdurch die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht eingeschränkt werden.

III.Schutzrechte

Angebote, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und alle die Leistungen beschreibenden Unterlagen genießen im Verhältnis zum Kunden Urheberschutz. Das Eigentum verbleibt bei TTBC; Nutzungsrechte werden dem Kunden nicht übertragen. Der Kunde wird diese Angaben Dritten, außer mit Zustimmung von TTBC, nicht zugänglich machen. Die Weitergabe, insbesondere an Mitbewerber, ist ausgeschlossen. Der Kunde wir die Unterlagen unverzüglich an TTBC herausgeben, wenn ein Vertragsverhältnis nicht zustande kommt.

IV.Preise und Preiserhöhungen, Fälligkeitszinsen

  1. Die angebotenen Preise verstehen sich exklusive Verpackung, gesetzlicher Umsatzsteuer und einer auf Wunsch des Kunden abzuschließende Versicherung ab Werk (EXW 63477 Maintal, Incoterms® 2020).
  2. Falls im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegenden Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise im entsprechenden Umfang zu erhöhen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.
  3. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kann TTBC Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen. Davon unberührt sind die gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs.

V.Termine, Fristen, Verzug, Teillieferungen

  1. Angegebene Termine und Lieferfristen sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – unverbindlich, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vermerkt ist.
  2. Die Einhaltung der Termine und Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Wünscht der Kunde Änderungen des Leistungsumfangs oder der Montage, die von dem von TTBC bestätigten Vertragstext oder vom Ausführungsplan abweichen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend dem erforderlichen Arbeitsaufwand.
  3. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Grenzschließungen, Verkehrsstörungen und dergleichen, auch wenn sie bei Lieferanten, deren Unterlieferanten oder dem örtlichen Energieversorger oder Netzbetreiber des Kunden eintreten –, hat TTBC auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Lieferfristen nicht zu vertreten. TTBC ist in diesem Fall berechtigt die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  4. Bei Verzug haftet TTBC in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von TTBC oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung von TTBC für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer TTBC etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Absatzes gegeben ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind, und zu bezahlen.

VI.Gefahrübergang, Prüfungs- und Rügepflichten, Abnahme

  1. Mit der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person geht die Gefahr auf den Kunden über (EXW 63477 Maintal, Incoterms® 2020). Dies gilt auch für den Fall, dass TTBC gemäß separater Vereinbarung die Versendungskosten übernimmt.
  2. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und bei dem Versandunternehmen (Spedition, Fuhrunternehmen usw.) zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die zuständigen Stellen feststellen zu lassen.
  3. Nach Übergabe oder Montage der Sache hat der Kunde die Ware oder das Werk einschließlich Dokumentation sofort auf Vertragsgemäßheit, Gebrauchstauglichkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen.
  4. Binnen 12 Werktagen ab Übergabe der Ware, Lieferung des Werkes oder schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Montage gilt diese/s als vorbehaltlos mangelfrei genehmigt, es sei denn, die Prüfung hat offensichtliche Mängel zu Tage gefördert und diese wurden TTBC innerhalb dieser Frist mindestens in Textform angezeigt. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung mindestens in Textform anzuzeigen.
  5. Auf Verlangen von TTBC bestätigt der Kunde die Abnahme.

VII.Gewährleistung und Ausschlüsse

  1. Die sofortige Untersuchung des Leistungsgegenstandes nach Ziffer VI. 3. ist eine wesentliche Verpflichtung des Kunden. Im Verhältnis zu Kaufleuten ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, wenn gegen die Verpflichtung nach Ziffer VI. 4. verletzt wird.
  2. Sofern ein Mangel vorliegt, ist TTBC nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung eines mangelfreien Leistungsgegenstandes berechtigt.
  3. Geringfügige Abweichungen, z. B. in Farbe und Form, oder in sonstiger Weise, die nach der Verkehrsanschauung den Wert oder die Tauglichkeit des Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, sind kein Mangel. Kein Mangel sind insbesondere übliche Abnutzungserscheinungen von Verschleißteilen.
  4. Keine Mängel sind weiterhin Beeinträchtigungen aus unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, Arbeiten, die Dritte oder der Kunde selbst an dem Leistungsgegenstand vorgenommen haben, natürliche Abnutzung, Folgen aus fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Mängel oder Ungeeignetheit der von dem Kunden bereitgestellten baulichen Anlage oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf ein Verschulden von TTBC zurückzuführen sind.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, die Sache strikt nach der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitung zu bedienen und zu pflegen. Gewährleistungsansprüche bestehen nur dann, wenn der Leistungsgegenstand sachgemäß bedient und gewartet wurde und eventuelle Änderungen der gelieferten Anlage innerhalb des Verjährungszeitraumes der Gewährleistungsansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung von TTBC durchgeführt wurden.
  6. Die Mangelbeseitigung ist frühestens dann fehlgeschlagen, wenn TTBC zwei vergebliche Mangelbeseitigungsversuche vorgenommen hat. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  7. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt TTBC die Aufwendung nur bis zur Höhe des Kaufpreises/Werklohns. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Leistungsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, hat TTBC nicht zu übernehmen.
  8. TTBC kann die Mangelbeseitigung/Nacherfüllung so lange verweigern, bis der Kunde zumindest das Entgelt in Höhe des Wertes der bereits erfolgten Leistung bezahlt hat.
  9. Wegen evtl. Mängel darf unbeschadet anderer Regelungen in diesen Bestimmungen ein Zurückbehaltungsrecht allenfalls in Höhe der zweifachen Mangelbeseitigungskosten geltend gemacht werden.
  10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gilt nicht, wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1. Nr. 2 BGB (Mängel bei Bauwerken und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat) oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Mängel bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht).
  11. Zeigt der Kunde einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung von TTBC nicht besteht, und hatte der Kunde bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Kunde TTBC den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist TTBC insbesondere berechtigt, die bei TTBC entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Kunden verlangte Reparatur, vom Kunden erstattet zu verlangen.

VIII.Ausführungsvoraussetzungen

  1. Ist TTBC zur Montage verpflichtet, hat der Kunde die Zufahrt zu den betreffenden Flächen, die Möglichkeit der Gerüststellung und der Anbringung von Gerüst- und Wandverankerungen sowie ausreichend gesicherte Stromanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und ist dafür verantwortlich, dass die Zufahrt sowie die betreffenden Flächen mit üblichen Fahrzeugen, Hub- und Steigmaschinen befahren werden können.
  2. Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Angaben zu den Flächen, auf denen die Montage erfolgen soll, zutreffend sind. Bei Abweichungen der Flächen von den Angaben des Kunden steht TTBC das Recht zu, für den zusätzlich entstehenden Aufwand eine zusätzliche Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 
  3. TTBC haftet nicht für Schäden oder Mängel im Rahmen der Montagearbeiten, die auf ein Eingreifen des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind. Des Weiteren ist jede Haftung für Maßnahmen der Monteure ausgeschlossen, die zusätzlich vom Kunden verlangt werden und nicht zuvor abgesprochen und von TTBC ausdrücklich autorisiert worden sind.

IX.Schadensersatz

  1. Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – im Folgenden „Schadensersatz“ – wegen Mängeln ist ausgeschlossen, soweit TTBC eine Nacherfüllung aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, nicht durchführen kann.
  2. TTBC haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von TTBC oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet TTBC nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit TTBC einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
  3. Die Regelungen der vorstehenden Ziffer gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer V. 4. dieser Bedingungen.
  4. Änderungen der Beweislast sind mit den vorgenannten Regelungen nicht verbunden.
  5. Soweit die Haftung von TTBC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TTBC.
  6. Wird der Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder lehnt TTBC die Erfüllung des Vertrages ab, weil der Kunde seinen Verpflichtungen trotz Nachfristsetzung nicht nachgekommen ist, so ist der Kunde verpflichtet 15 % des vereinbarten Preises inkl. Umsatzsteuer ohne konkreten Schadensnachweis zu bezahlen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass TTBC kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, für diesen Fall muss er nur den nachgewiesen Schaden bezahlen. TTBC kann einen höheren Betrag als die pauschalierte Summe nachweisen und geltend machen.

X.Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die TTBC aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl von TTBC freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Der Leistungsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes und sämtlicher Nebenforderungen im Eigentum von TTBC. Der Kunde darf den Leistungsgegenstand bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfänden noch sonst belasten. Insbesondere versichert der Kunde, dass er den Leistungsgegenstand, sei es auch nur zur Sicherheit, nicht ohne schriftliche Zustimmung von TTBC Dritten übereignet. TTBC darf verlangen, dass der Leistungsgegenstand als ihr Eigentum gekennzeichnet wird.
  3. Der Kunde darf die noch im Eigentum von TTBC befindlichen Leistungsgegenstände nur mit schriftlicher Genehmigung von TTBC verändern, deren Standort wechseln oder Dritten überlassen.
  4. Bei dem Zugriff Dritter (z. B. auch im Wege der Immobiliarpfändung) ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von TTBC hinzuweisen und TTBC unter Übergabe der entsprechenden Unterlagen sofort Mitteilung zu machen. Die Kosten für die Abwehr dieses Zugriffs trägt der Kunde.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt im Voraus Zahlung der Versicherung im Versicherungsfall an TTBC ab.
  6. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  7. Der Kunde darf den Leistungsgegenstand bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit einem Grundstück oder mit einem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit einer anderen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden.

XI.Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

  1. Die Aufrechnung und/oder das Ausüben eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur möglich, soweit es mit bzw. aufgrund einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erfolgt.
  2. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen TTBC bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von TTBC.

XII.Schlussbestimmungen

  1. Ist eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel entspricht. Der Vertrag und diese Bedingungen bleiben auch bei der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Klauseln im Übrigen verbindlich.
  2. Erfüllungsort für beide Teile ist 63477 Maintal.
  3. Sämtliche Streitfälle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind — sofern der Kunde Kaufmann ist — von den für den Sitz von TTBC in 63477 Maintal zuständigen Gerichten zu entscheiden; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. TTBC ist auch berechtigt, vor den für den Sitz des Kunden oder sonst zuständigen Gerichten zu klagen.

(Stand: 20.05.2021)

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